Bürgerliche Revolution 1848

Im frühen 19. Jahrhundert hatte der Großteil der Bevölkerung keine politischen Partizipationsmöglichkeiten. In der sogenannten „bürgerlichen Revolution“ des Jahres 1848 forderte das Bürgertum politische Rechte. Auch Frauen eröffnete die Revolution die Möglichkeit, ihre Interessen in der Öffentlichkeit zu vertreten. Arbeiterinnen demonstrierten im August 1848 in Wien gegen eine frauenfeindliche Lohnpolitik. Wenig später konstituierte sich der Demokratische Frauenverein, der einzige politische Frauenverein der Revolutionsmonate. Die Gleichberechtigung bzw. politische Mitsprache war jedoch kein Thema der bürgerlichen Revolution und wurde erst (ab den 1880er Jahren bzw. v.a. gegen Ende des Jahrhunderts) mit der Herausbildung einer politischen Frauenbewegung, die um ihre Rechte kämpfte, offensiver eingefordert.

In der 1848 beschlossenen Wahlordnung, die allerdings nur einmal bei der Wahl des konstituierenden Reichstags 1848 zur Anwendung kam, waren Frauen nicht explizit ausgeschlossen. Die Wahlordnung sprach für damalige Verhältnisse einem großen Teil der Bevölkerung das Wahlrecht zu, jedoch bestanden Beschränkungen hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Stellung der Wahlbevölkerung. An der Wahl zur konstituierenden Nationalversammlung konnten Frauen, wenn sie die Wahlordnung auch nicht explizit ausschloss, jedoch trotzdem nicht teilnehmen, weil ihnen die wirtschaftliche und soziale Eigenständigkeit abgesprochen wurde.

Der Kremsierer Verfassungsentwurf, ein Ergebnis der Revolution, ging bereits hinter die Wahlrechtsordnung von 1848 zurück. In Folge des militärischen Siegs über die Revolution und der bald einsetzenden Restauration wurde er jedoch nie Wirklichkeit. Die so genannte „Märzverfassung“ wurde erlassen, de facto absolutistisch regiert. In zahlreichen Gemeinden wurde 1849 bzw. 1852 aus Anlass der Schaffung der Gemeindeautonomie den selbständigen Steuerträgerinnen, d.h. den Frauen mit einer entsprechenden Steuerleistung, das aktive Wahlrecht zuerkannt. Größere Städte wie Prag, Triest oder auch Wien gewährten den Frauen jedoch nie ein Stimmrecht.

Dem im Februar 1861 erlassenen „Februarpatent“, das als Folge des verlorenen Sardinischen Krieges von 1859 und der darauffolgenden Finanzkrise zu sehen ist, war ein Grundgesetz über die Reichsvertretung angeschlossen. Diese sah ein Zweikammersystem mit einem Herren- und einem Abgeordnetenhaus vor, wobei die Mitglieder des ersten Hauses aus der Hocharistokratie stammen und jene des Abgeordnetenhauses von den Landtagen beschickt werden sollten. Die Landtage selbst waren als Interessenvertretungen konzipiert, ihre Wahl erfolgte in Kurien (Wählerklassen), in denen Vermögen und Steuerleistung (Zensus) eine entscheidende Rolle spielten. Das Recht auf politische Betätigung wurde als Privileg der Besitzenden und Gebildeten betrachtet. Worum es ging, war die Repräsentation von Vermögen, Grund und Boden. Wiederum – wie 1848 – waren Frauen nicht prinzipiell vom Wahlrecht ausgeschlossen. Vereinzelt kamen Frauen aufgrund ihrer ökonomischen Position sogar in den Besitz des Wahlrechts. In der politischen Praxis wurden sie an der Ausübung ihres aktiven Wahlrechts jedoch vielfach gehindert, da sie zumeist das Wahllokal nicht betreten durften und einen Mann für die Stimmabgabe bevollmächtigen mussten; vom passiven Wahlrecht waren sie großteils ausdrücklich ausgeschlossen.