Europäisches Parlament (EP)

Das Europäische Parlament wird seit 1979 alle fünf Jahre direkt von den Bürger*innen Europas gewählt. Es vertritt die Bürger*innen der EU und setzt sich aus 705 Abgeordneten entsprechend der Bevölkerungszahl der 27 Mitgliedsstaaten zusammen. Mit dem Lissabon-Vertrag wurden die Kompetenzen und Mitspracherechte des EU-Parlaments erheblich erweitert. 40 zusätzliche Bereiche fallen nun unter das sogenannte „ordentliche Gesetzgebungsverfahren“ bzw. „Mitentscheidungsverfahren“.

Zu den Aufgaben des Europäischen Parlaments zählen:

  1. Gesetzgebungsbefugnis: Das Europäische Parlament teilt die Legislativbefugnis mit dem Rat der Europäischen Union. Mit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde das Verfahren der Mitentscheidung in „ordentliches Gesetzgebungsverfahren“ umbenannt und zum wichtigsten Rechtssetzungsverfahren der EU. Damit verfügen das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union auf einer Vielzahl von Gebieten (z. B. wirtschaftliche Ordnungspolitik, Einwanderung, Energie, Verkehr, Umweltschutz, Verbraucherschutz) über das gleiche Gewicht. Die überwiegende Mehrheit aller EU-Gesetze wird vom Europäischen Parlament und vom Rat gemeinsam erlassen. Auch internationale Abkommen benötigen ab jetzt die Zustimmung des Parlamentes.
  2. Haushaltsbefugnisse: Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union bildet das EU-Parlament die Haushaltsbehörde der Europäischen Union. Jährlich legen diese beiden Organe die Ausgaben und Einnahmen der Union fest.
  3. Die politische Kontrolle der Tätigkeiten der europäischen Organe, insbesondere der Kommission. Das Parlament billigt den*die vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit vorgeschlagene*n Präsident*in der Kommission oder lehnt ihn*sie ab. Das Kollegium des Europäischen Rats muss als Ganzes vom Parlament angenommen werden. Das EU-Parlament kann einen Misstrauensantrag gegen die Kommission stellen und die Kommission als Ganze durch einen Misstrauensantrag ihres Amtes entheben. Das Parlament ist seit dem Inkrafttreten des EU-Reformvertrages auch zuständig für die Wahl des*der Präsidenten*Präsidentin des europäischen Rates und muss dem*der Hohen Vertreter*in für Außen- und Sicherheitspolitik zustimmen. Es kontrolliert die Tätigkeit der Union durch schriftliche oder mündliche Anfragen, die es an die Kommission und den Rat richtet. Außerdem kann das Parlament Untersuchungsausschüsse einsetzen, die befugt sind, nicht nur die Tätigkeit der EU-Organe, sondern auch das Vorgehen der Mitgliedsstaaten bei der Durchführung der gemeinschaftlichen Politiken zu untersuchen.

Dem Europäischen Parlament waren im Laufe der Zeit sukzessive mehr Rechte zugebilligt worden. Mit dem (1999 in Kraft getretenen) Vertrag von Amsterdam wurden die Befugnisse des Europäischen Parlaments vor allem durch eine erhebliche Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens gestärkt. Diese Stärkung der Rolle des Parlaments als Mitgesetzgeber wurde mit dem (2003 in Kraft getretenen) Vertrag von Nizza fortgesetzt. Der Vertrag von Lissabon stellt den bisherigen Schlusspunkt im Rahmen der Erweiterung der Kompetenzen und Mitspracherechte des Parlaments dar.

Quellen: https://www.europarl.europa.eu/about-parliament/de/home (Stand 15.03.2022)