Wahlrechtsentwicklung in Österreich von 1848 bis heute

1848

Mit der „bürgerlichen Revolution“ beginnt die Herausbildung der für den bürgerlichen Staat charakteristischen Institutionen und Strukturen, insbesondere einer Verfassung, eines Parlaments, kommunaler Selbstverwaltung und Freiheitsrechte. Da bei der Bildung des Verfassungsstaates vorerst Massenbewegungen und Massenparteien fehlen, kommt es zur Entwicklung eines „Privilegienparlamentarismus“. Erst mit der Entstehung von Massenparteien in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts werden die Partizipationsmöglichkeiten schrittweise erweitert.

Märzrevolution 1848
Nach der Februarrevolution in Paris kommt es im März 1848 auch in Wien zu Protesten, die sich gegen das Metternich‘sche System wenden. Von Kaiser Ferdinand wird am 25. April die „Pillersdorfsche Verfassung“ veröffentlicht, die jedoch nie in Kaft trat. Sie sieht als Volksvertretung ein Zweikammersystem (Reichstag) vor, das dem Kaiser untersteht. Gegen das beschränkte Wahlrecht protestierten vor allem Studierende. Mit der Sturmpetition vom 15. Mai wird ein Wahlrecht erzwungen, das für damalige Verhältnisse das Kriterium der Allgemeinheit sehr weitgehend erfüllte. Am 10. Juli konstituiert sich der erste frei gewählte Reichstag.

Niederschlagung der Revolution
Wegen der Oktoberrevolution in Wien wird der Reichstag nach Kremsier in Mähren verlegt. Er entwickelt ein Verfassungswerk, das auf der Theorie der Volkssouveränität beruht und als fortschrittlich gilt. Es kommt jedoch zu keiner Beschlussfassung, da der Reichstag vorzeitig aufgelöst wird. Die Revolution wird militärisch besiegt.

1848/49
Auch die Landtage beraten Landesverfassungen. Das Wahlrecht zu den Landtagen ist in hohem Maße beschränkt und sehr unterschiedlich.

1849

Nach der Niederschlagung der Revolution kommt es zu einer Restauration der politischen Verhältnisse. Es wird die „oktroyierte [aufgezwungene] Verfassung („Märzverfassung“) erlassen, die ein Zweikammersystem (Ober- und Unterhaus) vorsieht. Die Mitglieder des Oberhauses werden zum Teil von den Landtagen beschickt und zum Teil von den Großgrundbesitzern gewählt. Die Wahl der Abgeordneten erfolgt direkt und ist an eine bestimmte Steuerleistung gebunden. Die „oktroyierte Verfassung“ ist nicht mehr als ein formal gültiges Dokument, regiert wird noch immer absolutistisch.

Provisorisches Gemeindegesetz
Die Wahl in den Gemeinden erfolgt aufgrund eines Kuriensystems, also der Einteilung der Wahlberechtigten nach bestimmten Kriterien, mit drei Wahlkörpern.

1851

Das „Silvesterpatent“ tritt an Stelle der „oktroyierten Verfassung“. Nach diesem hat der Reichsrat nur mehr „beratende Funktion“. Das Sylvesterpatent begründet die Zeit des Neoabsolutismus (bis 1867).

1860

Infolge außenpolitischer Niederlagen wird das „Oktoberdiplom“ ausgearbeitet. Föderale Elemente werden gestärkt, die Gesetzgebung erfolgt im Wesentlichen in den Landtagen. Dies stößt auf heftige Kritik, v.a. von Seiten der Liberalen. Der Reichsrat hat im Wesentlichen nur eine „beratende Funktion“, es bedarf jedoch seiner Zustimmung beim Beschluss neuer Steuern.

1861

Das „Februarpatent“ tritt anstelle des „Oktoberdiploms“ und verstärkt wieder den Zentralismus. Es sieht ein Zweikammersystem vor, wobei sich die Mitglieder des Herrenhauses aus der Hocharistokratie und jene des Abgeordnetenhauses aus von den Landtagen zu wählenden Abgeordneten zusammensetzen. Die Wahl der Landtage erfolgt über ein Kuriensystem. Bereits 1865 wird das „Februarpatent“ wieder aufgehoben. Kaiser Franz Joseph regiert aufgrund eines Notstandsparagraphen.

1862

Das Reichsgemeindegesetz wird erlassen. Die Regelung des Gemeindewahlrechts wird den einzelnen Ländern überlassen.

1867

Dezemberverfassung: Sie ist die erste nicht vom Kaiser, sondern vom Reichsrat verabschiedete Verfassung. Eine liberale Verfassung mit Zweikammersystem (Herren- und Abgeordnetenhaus) wird geschaffen. Österreich wird zu einer konstitutionellen Monarchie. Die Wahlordnung des Februarpatents wird übernommen.

Zugleich wird ein neues Vereins- und Versammlungsrecht beschlossen, das für die Etablierung neuer Parteien bedeutsam wird. In den kommenden Jahren entstehen Massenparteien (Christlichsoziale Partei und Sozialdemokratische Arbeiterpartei), die die Demokratisierung vorantreiben. Insbesondere die 1888/89 aus verschiedenen Strömungen in der Arbeiter*innenbewegung hervorgegangene Sozialdemokratische Arbeiterpartei setzt sich vehement für ein allgemeines und gleiches Wahlrecht ein.

1873

Reichstagswahlreform: Die Mitglieder des Abgeordnetenhauses werden aufgrund des Zensuswahlrechts in den Kurien (Wahlgruppen) „Großgrundbesitz“, „Städte, Märkte und Industrieorte“ und „Handels- und Gewerbekammern“ direkt nach dem Mehrheitswahlrecht gewählt. In der Kurie der Landgemeinden wird indirekt durch Wahlmänner gewählt. Wahlberechtigt sind nur rund 6% der männlichen Bevölkerung ab 24 Jahren; die erforderliche jährliche Mindeststeuerleistung ist örtlich verschieden geregelt und beträgt etwa in Wien zehn Gulden. In der Großgrundbesitzerkurie sind auch „eigenberechtigte“ Frauen, d.h. Frauen, die sich selbst vertreten, wahlberechtigt.

1882

Die Steuerleistung zur Teilnahme an Wahlen wird auf fünf Gulden herabgesetzt (Taaffesche Wahlrechtsreform).

1896

Die Badenische Wahlreform schafft eine fünfte, allgemeine, an keinen Wahlzensus gebundene Wählerklasse, durch die alle männlichen Staatsbürger wahlberechtigt sind. Die Stimmen zählen jedoch entlang der einzelnen Kurien unterschiedlich viel; für einen Abgeordnetensitz aus der fünften Wählerkurie sind deutlich mehr Stimmen erforderlich, als dies bei der ersten Kurie der Fall ist.

1907

Abschaffung des Kurienwahlrechts und Einführung des allgemeinen Männerwahlrechts. Das aktive Wahlrecht haben alle männlichen Personen ab 24 Jahren, die die österreichische Staatsbürgerschaft seit mindestens drei Jahren besitzen und eine einjährige Sesshaftigkeit vorweisen können. Das passive Wahlrecht liegt bei 30 Jahren. Frauen bleiben von der Wahl ausgeschlossen. Die Wahl erfolgt als absolute Mehrheitswahl (Beck‘sche Wahlrechtsreform).

1918

Nach dem Ende des Ersten Weltkrieges (1914–1918) und der Niederlage Österreichs und Deutschlands zerfällt die Habsburgermonarchie. Die Provisorische Nationalversammlung proklamiert aufgrund der Oktoberverfassung die demokratische Republik Deutschösterreich (12. November 1918) und erklärt sich zum „Bestandteil der deutschen Republik“. Als Staatsgründer fungieren die politischen Parteien. Beschränkungen der subjektiven Beteiligungsrechte (etwa Sesshaftigkeitsklausel) werden aufgehoben. Mit dem Gesetz vom 12. November 1918 über die Staats- und Regierungsform erlangen auch die Frauen das allgemeine und gleiche Wahlrecht. Wie die Parteien in Wien den Gesamtstaat, bilden die Parteien in den Ländern die dortige Staatsgewalt.

1919

Für die Wahl der konstituierenden Nationalversammlung Deutschösterreichs vom 16. Februar 1919 wird ein eigenes Wahlgesetz geschaffen. Übergang zum Verhältniswahlrecht (Proporzwahlrecht), das vor allem von der Sozialdemokratischen Partei gefordert wird. In der Märzverfassung wird die parlamentarische Demokratie festgeschrieben. Im Staatsvertrag von Saint-Germain wird Österreich die Vereinigung mit Deutschland verboten. Es heißt ab nun „Österreich“ und nicht „Deutschösterreich“.

1920

Bundesverfassungsgesetz: Österreich ist (bis zur Novelle von 1929) eine stark parlamentarisch geprägte Demokratie mit einem Zweikammersystem (National- und Bundesrat), das Parlament ist eindeutig das zentrale und führende Staatsorgan. Die Wahl der Abgeordneten zum Nationalrat erfolgt in einer direkten, freien, gleichen und geheimen Wahl. Die Abgeordneten des Bundesrats werden von den Landtagen beschickt. Als Träger des Parlamentarismus finden die Parteien jedoch keine ihrer Bedeutung entsprechende Nennung oder Regelung in der Verfassung, vielmehr wird ihre Existenz in der Verfassung „vorausgesetzt“. Ein eigenes Parteiengesetz folgt erst 1975.

Die Gesetzgebung in den Bundesländern wird durch Landesverfassungsgesetze geregelt. Das österreichische Gemeinderecht wird mit dem Stand vor 1938 wieder eingeführt (1962: Gemeindeverfassungsnovelle).

1923

Auf Basis des Bundesverfassungsgesetzes von 1923 wird eine neue Wahlordnung für den Nationalrat beschlossen. Danach besteht der Nationalrat aus 165 Abgeordneten, die in 25 Wahlkreisen zu wählen sind. Es gibt zwei Ermittlungsverfahren: Das erste Ermittlungsverfahren erfolgt nach der Methode Hagenbach-Bischoff; das zweite Ermittlungsverfahren wird nach der Methode d’Hondt in vier Wahlkreisverbänden durchgeführt, wobei am zweiten Ermittlungsverfahren nur teilnehmen kann, wer bereits ein Grundmandat erworben hat. Das aktive Wahlalter beträgt 20 Jahre, das passive Wahlalter 24 Jahre. Voraussetzung zur Teilnahme an der Wahl ist die österreichische Staatsbürgerschaft.

1929

Verfassungsreform: Auf Druck der faschistischen Heimwehr wird der Bundespräsident nach dem Muster der autoritären Trends der Zeit gegenüber dem Parlament gestärkt. Das parlamentarische Regierungssystem erhält dadurch einen präsidialen Einschlag. Der Bundespräsident wird nun vom Volk direkt für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt und erhält wesentlich erweiterte Kompetenzen. Zugleich kommt es zu einer Stärkung der Exekutive auf Kosten der Legislative, der Mehrheit auf Kosten der Minderheit, des Bundes auf Kosten der Länder. Das aktive Wahlalter wird auf 21 Jahre und das passive Wahlalter auf 29 Jahre hinaufgesetzt.

1933

Ausschaltung des Parlaments in Folge des Rücktritts der drei Präsidenten des Nationalrates wegen einer Verfahrensfrage. Regiert wird aufgrund des kriegswirtschaftlichen Ermächtigungsgesetzes von 1917.

1933/34–1938

Autoritäres Regime in Österreich. Alle Parteien bis auf die Einheitspartei der Vaterländischen Front werden verboten. 1933 erfolgt das Verbot von KPÖ und NSDAP, 1934 – nach dem Bürgerkrieg zwischen Sozialdemokrat*innen und Republikanischem Schutzbund einerseits bzw. Christlichsozialen und Heimwehr, die sich an der Macht befinden, andererseits – wird die Sozialdemokratische Partei verboten.

1934
Am 1. Mai wird die austrofaschistische Verfassung verkündet. Eine autoritäre und vom Anspruch her ständische politische Struktur wird verfassungsgesetzlich festgeschrieben. Sie besiegelt den radikalen Bruch mit der nach dem Ende des Ersten Weltkriegs festgelegten parlamentarischen Demokratie. Sie tritt jedoch nicht in Kraft.

1938–1945

NS-Diktatur in Österreich, Zweiter Weltkrieg: Es finden keine freien Wahlen statt; die Gegner*innen des NS-Regimes, Juden, Roma und Sinti, sogenannte „Assoziale“ und Homosexuelle werden verfolgt und ermordet.

1945

Nach Ende des Zweiten Weltkrieges wird Österreich wieder zur demokratischen Republik. Wie nach dem Ersten Weltkrieg fungieren die Parteien als Staatsgründer. Die Verfassung von 1920 in der Form von 1929 wird wieder eingeführt. Für die Nationalratswahl von 1945 wird ein eigenes Wahlgesetz geschaffen, das sich im Wesentlichen an die Wahlordnung von 1923 anlehnt, aber den besonderen Verhältnissen Rechnung trägt. So werden die ehemaligen Nationalsozialist*innen, ca. 500.000 Personen, vom Wahlrecht ausgeschlossen. Die minderbelasteten Nationalsozialist*innen erlangen für die Nationalratswahl 1949 wieder das Wahlrecht; die belasteten Nationalsozialist*innen bleiben bis zum 30. April 1950 vom aktiven Wahlrecht ausgeschlossen.

1949

Reform der Nationalratswahlordnung: Durch die Wahlrechtsordnung vom 18. Mai 1949 wird die „starre Liste“ durch die sogenannte „losegebundene Liste“ ersetzt, wodurch ein Reihen und Streichen unter den Kanditat*innen einer Partei ermöglicht wird. Die Wähler*innen können somit einen gewissen Einfluss auf die Zusammensetzung der Abgeordneten nehmen. Ansonsten entspricht die Wahlrechtsordnung den Bestimmungen von 1923. Das aktive Wahlalter wird mit 20 und das passive Wahlalter mit 26 Jahren festgelegt.

1955

Staatsvertrag. Österreich erhält seine volle Selbständigkeit zurück.

1959

Der amtliche Stimmzettel wird eingeführt.

1968

Herabsetzung des aktiven und passiven Wahlalters bei Nationalratswahlen auf 19 bzw. 25 Jahre.

1970

Reform der Nationalratswahlordnung: Durch die Wahlrechtsreform von 1970 wird die Proportionalität von Stimmen und Mandaten gestärkt, d. h. Mandate kosten nun annähend gleich viel Stimmen. Die Zahl der Nationalratsabgeordneten wird von 165 auf 183 erhöht. Im ersten Ermittlungsverfahren werden die Stimmen in 9 und nicht mehr 25 Wahlkreisen (System Hare), im zweiten Ermittlungsverfahren in 2 anstatt 4 Wahlkreisverbänden (Methode d’Hondt) vergeben. Bedingung für die Teilnahme am zweiten Wahlverfahren ist die Erlangung eines Grundmandats. Ein Vorzugsstimmensystem wird eingeführt.

1975

Das Parteiengesetz wird verabschiedet. Dieses betont die Bedeutung der Parteien im politischen Prozess und regelt deren Aufgaben, die öffentliche Finanzierung und die Wahlwerbung der politischen Parteien. Die Schaffung des Parteiengesetzes war wesentlich durch die Einführung der öffentlichen Parteienfinanzierung motiviert.

1989

Wahlrecht für Auslandsösterreicher*innen: Auslandsösterreicher*innen mit österreichischem Pass können per Wahlkarte im Beisein österreichischer Wahlzeug*innen in einer österreichischen Vertretungsbehörde ihre Stimme bei Nationalratswahlen abgeben.

1992

Reform der Nationalratswahlordnung: Durch sie wird die Proportionalität von Stimmen und Mandaten weiter ausgebaut und dem Wähler mehr Einfluss auf die Zusammensetzung der Abgeordneten gegeben. Die Mandatsvergabe erfolgt auf drei Ebenen: Die Mandate werden in 43 Regionalwahlkreisen (System Hare), in 9 Landeswahlkreisen (System Hare) und einem Bundeswahlkreis (System d`Hondt) vergeben; am zweiten und dritten Ermittlungsverfahren kann nur teilnehmen, wer im ersten Ermittlungsverfahren bundesweit ein Grundmandat oder 4% der Stimmen in einem Wahlkreis erlangt hat. Das Vorzugsstimmensystem wird ausgebaut und ist nur auf Ebene der Landes- und Regionalwahlkreise etabliert. Das aktive und passive Wahlrecht liegt bei 18 bzw. 19 Jahren.

1994

Durch eine Bundesverfassungsnovelle wird der Landesgesetzgeber ermächtigt, per Verordnung die Bürgermeisterdirektwahl einzuführen.

1999

Nach dem EU-Beitritt Österreichs 1995 wählt Österreich zum ersten Mal seine Abgeordneten zum Europäischen Parlament in einer direkten Wahl.

2000

In den Bundesländern Kärnten und Burgenland wird das aktive Wahlalter bei Gemeindewahlen auf 16 Jahre gesenkt.

2002

Im Burgenland wird das aktive Wahlalter bei Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen auf 16 und das passive Wahlalter auf 18 Jahre gesenkt.

Der Wiener Landtag beschließt am 13. Dezember mit den Stimmen von SPÖ und Grünen das Ausländer*innenwahlrecht auf kommunaler Ebene. Damit können erstmals in Österreich „Angehörige von Drittstaaten“ ihre Vertretung selbst wählen und gewählt werden. Voraussetzung: Sie müssen fünf Jahre lang ohne Unterbrechung in Wien ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben.

Gleichzeitig wird im Rahmen des Demokratiepakets das Wahlalter auf Landes-, Gemeinde- und Bezirksebene auf 16 Jahre gesenkt; auf der Landesparteiliste können nun zwei Vorzugstimmen vergeben werden, eine Wahlkartenabgabe ist nun auch außerhalb Wiens möglich.

2003

Nachdem die Bundesregierung im Februar das Wiener Ausländerwahlrecht beeinsprucht hat, fasst der Wiener Landtag am 24. April einen Beharrungsbeschluss.

2004

Mit der Begründung, dass die österreichische Staatsbürgerschaft eine unbedingt notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts ist, hebt der Verfassungsgerichtshof am 30. Juni das in Wien beschlossene Ausländer*innenwahlrecht auf.

Auch in der Steiermark und in Salzburg wird das Wahlalter auf Gemeindeebene auf 16 herabgesetzt.

2005

Der Salzburger Landtag fasst den einstimmigen Beschluss, das Wahlalter bei Landtagswahlen auf 16 Jahre zu senken.

Im Burgenland nehmen erstmals in ganz Österreich 16-jährige an Landtagswahlen teil.

2007

5. Juni 2007: Im Nationalrat wird eine Reform des Wahlrechts auf Bundesebene beschlossen. Eckpfeiler der Wahlrechtsreform sind eine Senkung des aktiven Wahlalters von 18 auf 16 Jahre, eine Senkung des passiven Wahlalters von 19 auf 18 Jahre (lediglich für die Kandidatur zum Bundespräsidenten ist auch weiterhin die Erreichung des 35. Lebensjahres erforderlich), die Einführung der Briefwahl im Inland und eine Verlängerung der Legislaturperiode des Nationalrats von vier auf fünf Jahre.

2011

16. Juni 2011: Eine von SPÖ, ÖVP, BZÖ und den Grünen beschlossene Reform des Briefwahlrechts hebt die Nachfrist für Briefwähler auf. Ab jetzt müssen alle Wahlkarten der Briefwähler am Wahltag bis 17 Uhr in der jeweiligen Behörde einlangen. Außerdem wird das bisher geltende Habsburger-Kandidaturverbot gestrichen (Nachkommen der Habsburger oder anderer ehemaliger Adelsfamilien durften bisher in Österreich nicht für politische Ämter kandidieren). Auch die Wahlrechtsbeschränkungen für Straftäter*innen werden gelockert.

Letztes Update: Juli 2021

Quellen

  • Ucakar, Karl (1985): Demokratie und Wahlrecht in Österreich. Zur Entwicklung von politischer Partizipation und staatlicher Legitimationspolitik. Wien: Verlag für Gesellschaftskritik.
  • Wirth, Maria (1997): Demokratiereform. Diskussion und Reformen in der Zeit der Alleinregierung Klaus und Kreisky 1966–1983. Dipl.-Arb. Wien.
  • Schaller, Christian: Zur Demokratiequalität politischer Partizipation. In: Campbell, David/Schaller, Christian (Hg.): Demokratiequalität in Österreich. Zustand und Entwicklungsperspektiven. Leverkusen: Leske + Budrich 2002, S. 69–87
  • derstandard.at/1303950594985/Habsburger-Kandidaturverbot-faellt (04.09.2011)
  • diepresse.com/home/politik/innenpolitik/670466/Wahlrechtsreform_Nationalrat-repariert-Briefwahl (4.9.2011)