Genfer Flüchtlingskonvention (GFK)

Die Genfer Flüchtlingskonvention wurde im Juli 1951 von der Generalversammlung der UNO verabschiedet und ist seit 1954 (in Österreich seit 1955) in Kraft. Sie bezieht sich auf den Artikel 14 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte aus dem Jahre 1948, nach dem jeder Mensch das Recht hat, in einem anderen Land um Asyl anzusuchen. Sie bietet bis heute die internationale Grundlage für den Schutz von Flüchtlingen und setzt sich speziell mit der Definition und der Rechtsstellung des Flüchtlings auseinander.

Der Ausdruck „Flüchtling“ findet auf jede Person Anwendung, die „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen will“ (Genfer Flüchtlingskonvention Art.1 Abs. A S. 2).

Nach der Genfer Flüchtlingskonvention sind daher Verfolgung aufgrund von ethnischen, religiösen und politischen Gründen sowie aufgrund des Geschlechts Fluchtgründe. Jeder Staat, der die Konvention unterzeichnet hat, muss Menschen, die aus den genannten Gründen auf der Flucht sind, Schutz, also Asyl, gewähren. Die Konvention wurde unter den Eindrücken des Zweiten Weltkriegs verfasst. In den letzten Jahren wurde die Diskussion über mögliche Aktualisierungen und Ergänzungen der Konvention lauter. So gelten beispielsweise Hunger, Umweltkatastrophen, Erdbeben oder ähnliches bisher nicht als anerkannte Fluchtgründe, ebenso wie Homosexualität oder Geschlechteridentität.