Entsendung

Unter Entsendung versteht man die zeitlich begrenzte Verwendung einer Person für Arbeiten in einem Staat, dessen Staatsbürgerschaft diese Person nicht besitzt. Ein „entsandter Arbeitnehmer“ ist somit ein/eine Arbeitnehmer*in, der von dem/der Arbeitgeber*in in ein anderes EU-Land geschickt wird, um dort während eines begrenzten Zeitraums eine Dienstleistung zu erbringen. Das anstellende Unternehmen ist dabei in dem Staat überwiegend tätig, in dem die Person lebt.

Wenn z.B. ein österreichisches Unternehmen eine Mitarbeiterin für Arbeiten in Frankreich einsetzt, spricht man von der Entsendung der Mitarbeiterin. Entsandte Arbeitnehmer*innen unterscheiden sich von mobilen EU-Arbeitnehmer*innen insofern, als dass sie sich zwar vorübergehend im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten, jedoch nicht in dessen Arbeitsmarkt integriert werden.

Innerhalb der Europäischen Union regelt die Entsenderichtlinie von 1996 (2018 novelliert) und eine Richtlinie zur Durchsetzung dieses Regelwerks aus 2014, unter welchen Bedingungen die Entsendung von Arbeitskräften erfolgen muss. Ziel ist die Gewährleistung von grundlegenden Rechten der ArbeiternehmerInnen wie Mindestlohnsätze, Ruhezeiten und bezahlter Urlaub. Das Gehalt richtet sich dabei nach jenem, das im Zielland üblich ist. Damit soll Lohn- und Sozialdumping vorgebeugt werden.

Siehe auch: Lohn- und Sozialdumping

Quelle: https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=471&langId=de (Stand 15.03.2022)