Staatsbürgerschaftsgesetz (Entzug und Rückstellung nach 1945)

Entsprechend der offiziellen österreichischen Rechtsauffassung, dass Österreich zwischen 1938 und 1945 okkupiert gewesen sei, erhielten 1945 all jene die österreichische Staatsbürgerschaft, die am 13. März 1938 österreichische Staatsbürger*innen waren und zwischen 1938 und 1945 keine fremde Staatsbürgerschaft angenommen hatten. Die Vertriebenen und Flüchtlinge des NS-Regimes, die zwischen 1938 und 1945 eine andere Staatsangehörigkeit angenommen hatten, verloren damit die österreichische Staatsbürgerschaft.

Eine Reihe von Novellen des Staatsbürgerschaftsgesetzes brachten zwar einige Verbesserungen – so die Staatsbürgerschaftsnovelle 1973 („Lex Kokoschka“) –, erst 1993 konnte jedoch ein Zustand hergestellt werden, der einigermaßen zufrieden stellend war: Seither wird für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft keine Aufgabe der fremden Staatsangehörigkeit und auch keine Wohnsitzbegründung in Österreich mehr verlangt. Neben den allgemeinen Verleihungsvoraussetzungen (mit Ausnahme der Wohnsitzfrist) und der Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft ist nur mehr die Anzeige der Flucht als österreichische/r Staatsbürger*in vor dem 9. Mai 1945 erforderlich. Die vorherige Regelung des Staatsbürgerschaftswesens hatte sich vor allem dort negativ für die Opfer des NS-Regimes ausgewirkt, wo die österreichische Staatsbürgerschaft Voraussetzung für Entschädigungsmaßnahmen war, wie etwa bei der Opferfürsorge (Opferfürsorgegesetz).