Regionalradiogesetz

Mit dem Regionalradiogesetz vom 9.6.1993 wurde die Ausstrahlung von regionalen Radioprogrammen durch private Programmveranstalter ermöglicht und das Rundfunkmonopol des ORF erstmals gebrochen. Zuvor gegangen sind diesem Schritt Einmahnungen zur Liberalisierung des Rundfunks durch den Europäischen Menschengerichtshof. Vorgesehen waren zunächst Lizenzen für 10 regionale private Anbieter. Im Zuge des Lizenzierungsverfahrens beeinspruchten jedoch einige unberücksichtigt gebliebene Lizenzwerber die im Gesetz für die Frequenzverteilung getroffenen Regelungen, die der Verfassungsgericht 1995 auch für rechtswidrig befand. Damit kam es – bis auf zwei Sender – zu einer Verzögerung der Sendeaufnahme durch die (restlichen Privatradios) bis 1997, als der Nationalrat eine entsprechende Novellierung des Regionalradiogesetzes vornahm. Diese sah auch die Zulassung von Lokalradios zu, wobei 43 Anbieter (darunter auch 2 Minderheitenradios) eine Lizenz erhielten. Der Grossteil von ihnen nahm 1998 den Sendebetrieb auf. An den Regional- und Lokalradios durften Presseverleger maximal 26% an einem Anbieter und bis zu 10% an zwei Sendern in weiteren Bundesländern halten. Ausländische Kapitalgesellschaften (aus Ländern außerhalb der EU) durften maximal 25% der Anteile an einem Privatradio besitzen. 2001 wurde das Regionalradiogesetz vom Privatradiogesetz abgelöst.

(Quelle: Steinmaurer, Thomas, Konzentriert und verflochten. Österreichs Mediensystem im Überblick (= Beiträge zur Medien- und Kommunikationsgesellschaft, Band 10), Studien Verlag, Innsbruck/Wien/München/Bozen, 2002)