Pensionsversicherung

Die Pensionsversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung und im Rahmen derer für die Ausbezahlung der Pensionen zuständig; sie administriert aber auch die Auszahlung der Ausgleichszulagen, führt die Krankenversicherungsbeiträge der Pensionist*innen ab und trifft Maßnahmen zur Gesundheitsvorsorge und Rehabilitation.

Nicht in der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert sind die Beamt*innen, die von ihrem Dienstgeber oder ihrer Dienstgeberin eigene Ruhestandsleistungen erhalten, für die sie während ihres Erwerbslebens einen entsprechenden Beitrag leisten müssen. Im Pensionsrecht wird die Pensionsversicherung nach dem versicherten Personenkreis unterschieden, für die drei verschiedene Sozialversicherungsträger bestehen. Nach dem Gesetz wird das Versicherungsverhältnis bei freiwilliger Versicherung durch Anmeldung bzw. durch Beitragsentrichtung begründet, wobei die Finanzierung durch das Umlageverfahren von Beiträgen erfolgt, die von den Versicherten und den Arbeitgeber*innen eingezahlt sowie durch einen Bundesbeitrag ergänzt werden.

Zu den Versicherungsfällen, die durch die Pensionsversicherung abgedeckt werden, zählen neben der Alterspension auch die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit oder bei Arbeitslosigkeit sowie vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Frühpension) und Altersteilzeit. Bei geminderter Arbeitsfähigkeit gibt es zudem Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- oder Erwerbsunfähigkeits-, im Todesfall Hinterbliebenenpensionen. Das gesetzliche Regelpensionsalter liegt bei Männern bei 65 und bei Frauen bei 60 Jahren, bis 2024 wird das Pensionsalter der Frauen an das der Männer angepasst.

Siehe auch: Regelpensionsalter

Quellen: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Pensionsversicherung.html; https://austria-forum.org/af/AEIOU/Pensionsversicherung (Stand 05.04.2022)