Hilfsfonds

Der „Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben“ wurde am 18. Jänner 1956 beschlossen. Seine Einrichtung war im Wesentlichen ein Ergebnis der Verhandlungen des Claims Committee mit der österreichischen Bundesregierung. Der mit 550 Mio. Schilling (zahlbar in elf Jahresraten ab 1955) dotierte Fonds sollte den Opfern der nationalsozialistischen Verfolgung zugute kommen, die im bisherigen Opferfürsorgegesetz noch nicht berücksichtigt worden waren, v.a. den jüdischen Vertriebenen, die keine österreichische Staatsbürgerschaft mehr hatten. Weitere Voraussetzung für eine einmalige Zuerkennung von 5.000 bis 30.000 Schilling – je nach Schwere der Verfolgung bzw. der gesundheitlichen Schäden – waren der Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft am 13. März 1938 bzw. der mindestens zehnjährige ständige Wohnsitz in Österreich vor dem 13. März 1938 und die Antragstellung binnen eines Jahres bis zum 11. Juni 1957. Der Fonds konnte seine Auszahlungen an ca. 30.000 Antragsteller*innen bereits 1962 abschließen bzw. wurde nach der Ausweitung und Aufstockung zum „Neuen Hilfsfonds“ gemäß dem Kreuznacher Abkommen bis 1964 weitergeführt.

Quellen: https://www.archivinformationssystem.at/detail.aspx?ID=5804 (Stand 22.03.2022)

Bundesgesetz vom 18. Jänner 1956, womit Bundesmittel zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben, zur Verfügung gestellt werden (Hilfsfondsgesetz)