Gesetz über die Erfassung „arisierter“ und anderer im Zusammenhang mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogener Vermögensschaften

Das erste für die Fragen der Rückstellung wichtige Gesetz wurde bereits am 10. Mai 1945 erlassen. In § 2 wurde festgelegt, dass die Anmeldung entzogenen Vermögens durch die derzeitigen BesitzerInnen, also in vielen Fällen durch die "AriseurInnen" selbst, zu erfolgen hatte. Zwar war die Nichtanmeldung strafbar, dennoch war diese Anmelderegelung für die enteigneten Opfer zweifellos problematisch. Die Verordnung zur eigentlichen Umsetzung dieses Gesetzes wurde erst zwei Jahre später, im Herbst 1947, erlassen.