Fremdengesetz

Das Fremdengesetz, das 1997 vom Nationalrat beschlossen und seither mehrfach geändert wurde, besteht aus mehreren Teilen. Aus dem früheren Fremdenpolizeigesetz wurden jene Teile entnommen, die den Zweck einer Einreise eines „Fremden“ definieren, also auch mögliche Versagungsgründe der Einreise angeben. Damit verbunden sind alle aufenthaltsbeendigenden Zwangsmaßnahmen wie „Ausweisung“, Aufenthaltsverbot, Zurückweisung, Zurückschiebung, Abschiebung sowie weiters das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung. In einem weiteren Teil des Fremdengesetzes wird auch die Schubhaft geregelt. Ein zweiter, wichtiger Teil des Gesetzes regelt die Bestimmungen und Voraussetzungen für Ausländer*innen, die nach Österreich einreisen und sich auf Dauer oder auf bestimmte Zeit niederlassen wollen. Man unterscheidet dabei in „Aufenthaltserlaubnis“ und in „Niederlassungsbewilligung“ (dauerhafter Aufenthalt). Jährlich erlässt die Bundesregierung im Einvernehmen mit dem Nationalrat eine Niederlassungsverordnung, in der die Höhe der möglichen Neuzuwanderung mittels einer Quote festgelegt wird. In dieser Verordnung ist auf die Entwicklung des Arbeitsmarktes, die Integration und die jeweiligen Länderbefugnisse und -kapazitäten Bedacht zu nehmen.

Quelle: Bundesgesetz über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 – FrG)