Diskriminierungsverbot

Das Verbot zur Diskriminierung wurde in mehrern Rechtsquellen festgelegt. Eine wichtige Quelle dafür im europäische Raum ist die Europäische Menschenrechtskonvention (EMKR). Diese, im Jahr 1950 vom Europarat ausgarbeitete Konvention regelt in Art. 14, dass Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, „Rasse“, Hautfarbe, Sprache, Religion, politischer Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit oder Vermögen verboten ist. (Die Existenz von sogenannten „Rassen“ ist längst widerlegt, Heute würde statt dem Wort, etwa der Begriff Herkunft verwendet werden).

Im Internationalen Raum existiert Übereinkommen der „International Convention on the Elimination of all Forms of Racial Discrimination“ (ICERD). Es wurde am 21. Dezember 1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedet. Die unterzeichnenden Staaten müssen damit die Bestimmungen der Konvention in ihrer nationalen Rechtssprechung berücksichtigen.

Im Jahr 2000 veröffentlichte die EU die „Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der ‚Rasse‘ oder der ethnischen Herkunft“. Diese verlangt die Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund rassistischer Kriterien in den Bereichen Beschäftigung und Beruf, allgemeine Bildung, soziale Sicherheit und Gesundheit sowie Zugang zu und versorgung mit Gütern und Dienstleistungen einschließlich Wohnraum. Diese EU-Richtlinie (2000/43/EG) zu Antirassismus wurden in Österreich verspätet, nämlich erst im Jahr 2004 umgesetzt.

Seit 2004 beinhaltet das österreichische Gleichbehandlungsgesetz daher zusätzliche Bestimmungen, die im Bereich Beschäftigung und Beruf – und nur hier! – Schutz vor Diskriminierung auf Grund von ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Weltanschauung, Alter und sexueller Orientierung vorsehen. Die Diskriminierungsmerkmale Geschlecht und ethnische Zugehörigkeit sind deutlich umfangreicher, nämlich in allen Lebensbereichen, also auch beim Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, gesetzlich vor Diskriminierung geschützt.

Seit 2005 gibt es das Bundesgesetz über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen. Sein Ziel ist es, die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen oder zu verhindern, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen.

Quellen: Forum für politische Bildung (Hrsg.), GEGEN Rassismus, http://www.politischebildung.com/wp-content/uploads/izpb49.pdf (2021), S. 22;  https://www.wien.gv.at/menschen/queer/diskriminierung/oesterreich.html (Stand 14.03.2022)