Denkmalschutzgesetz

Denkmalschutzgesetz: Das Gesetz aus dem Jahr 1923 regelt Beschränkungen in der Verfügung über Gegenstände von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, die „auf von Menschen geschaffene unbewegliche und bewegliche Gegenstände (…) Anwendung (finden), wenn ihre Erhaltung dieser Bedeutung wegen im öffentlichen Interesse gelegen ist.“ Gemeinsam mit dem Ausfuhrverbotsgesetz aus dem Jahr 1918 wurde es sowohl nach 1938 als auch nach 1945 als Mittel des Kunstraubes instrumentalisiert.