Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht steht der betroffenen Person zu, d.h. derjenigen Person, deren Daten verwendet werden. Jede*r hat das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person verarbeiteten Daten. Ein Recht auf Auskunft über die Daten anderer Personen besteht nicht. Ausnahmen vom Auskunftsrecht sind in § 26 Abs 2 Datenschutzgesetz 2000 normiert.