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Verfassungsdebatten


Bundesverfassung
Teil der ersten Seite der Beschlussurkunde über die Bundesverfassung von 1920
Quelle: Österreichisches Parlament / Parlamentsdirektion
Bildnachweis: Parsini

Verfassungen regeln grundsätzliche Fragen staatlicher Gemeinschaften und ihrer Rechtsordnung, sie legen sozusagen die "Spielregeln" des politischen Prozesses fest. Verfassungsdebatten fanden in den letzten Jahren sowohl auf EU-Ebene als auch in Österreich statt. Der dabei verwendete Begriff "Konvent" (EU-Konvent und Österreich-Konvent) ist ein Begriff mit hoher Symbolkraft und sollte auf die Wichtigkeit und historische Bedeutsamkeit der Debattenprozesse verweisen – zumindest was den EU-Konvent betrifft, der nicht weniger als die Grundlagen für ein demokratisch verfasstes Europa vorbereiten sollte. Ein Vorläufermodell war der so genannte "Grundrechtskonvent", der eine europäische Grundrechte-Charta ausgearbeitet hat, die im Dezember 2000 in Nizza feierlich verkündet wurde. Historisch wichtige Beispiele aus den Verfassungsprozessen des 18. und 19. Jahrhunderts sind der französische nationale Konvent (1792) sowie der Konvent von Philadelphia (1787), der die neue Verfassung der Vereinigten Staaten von Amerika erarbeitete.

EU-Konvent
2001 haben die Staats- und Regierungschefs auf dem Gipfel von Laeken die Einberufung eines "Konvents zur Zukunft Europas" beschlossen. Mit diesem neuen institutionellen Rahmen, in dem sowohl VertreterInnen der Mitgliedsländer und der Beitrittsländer, als auch ParlamentarierInnen des Europäischen Parlaments und der nationalen Parlamente vertreten waren, sowie unter Beteiligung der "Zivilgesellschaft", sollte die fünfte große Vertragsrevision in der Geschichte der Europäischen Integration hin zu einer Europäischen Verfassung vorbereitet werden. Als sich die Staats- und Regierungschefs der damaligen 25 EU-Staaten im Juni 2004 auf einen Textentwurf für die Europäische Verfassung einigten, waren die Reaktionen unterschiedlich: Defizite wurden aufgezeigt, aber auch betont, dass der Entwurf ein erster (entscheidender) Schritt in die richtige Richtung sei. Am 29. Oktober 2004 unterzeichneten die Staats- und Regierungschefs der damaligen 25 EU-Mitgliedsstaaten und der drei Kandidatenländer dann den Vertrag über eine Verfassung für Europa.

Der Ratifizierungsprozess wurde gestartet; nach den beiden negativen Referenden in Frankreich und den Niederlanden im Sommer 2005 aber gestoppt. Bei einer Klausur im niederösterreichischen Stift Klosterneuburg beschlossen die EU-AußenministerInnen im Mai 2006, die Reflexionsphase über die Zukunft Europas und die Europäische Verfassung zu verlängern; nun war es an der deutschen Ratspräsidentschaft bis Mitte 2007 "tragfähige Vorschläge" auszuarbeiten, wie im November 2006 auch der ehemalige EU-Kommissionspräsident Prodi verlauten ließ. Er sprach davon, dass "das Jahr 2007 (...) für Europa das Jahr des Neubeginns werden (muss)" und attestierte Deutschland und Italien als Gründungsmitgliedern der EU "die historische und moralische Pflicht, den Integrationsprozess wieder anlaufen zu lassen" (http://www.eiz-niedersachsen.de, 7.11.2006).

EU-Reformvertrag
Im März 2007 wurde anlässlich der Feierlichkeiten zum fünfzigjährigen Bestehen der EU die so genannte "Berliner Erklärung" verabschiedet. In dieser verpflichtet sich die EU zu inneren Reformen bis zur nächsten Europawahl Mitte 2009, das Wort "Verfassung" fehlt jedoch in der Erklärung. Trotzdem bekräftigte die deutsche Kanzlerin Angela Merkel, dass sie bis zum Ende des deutschen Ratsvorsitzes einen Fahrplan für die Verfassung zu verabschieden plane, und auch EU-Parlamentspräsident Hans-Gert Pöttering unterstrich, dass die "Substanz" des Verfassungsvertrags einschließlich der gemeinsamen Werte bis zu den Europawahlen 2009 rechtlich verbindlich werden müsse. Ende Juni 2007 einigten sich die Staats- und Regierungschefs in Brüssel schließlich nach langwierigen Verhandlungen auf die Grundzüge eines neuen Reformvertrages, der die gescheiterte Verfassung ersetzen soll. Beschlossen wurde der EU-Reformvertrag von den EU-Mitgliedsstaaten im Oktober 2007 in Lissabon, am 13. Dezember 2007 wurde er ebenfalls in Lissabon unterzeichnet. Inhaltlich sieht der Reformvertrag folgende Neuerungen vor:

• Ein Ratspräsident übernimmt den Vorsitz im Rat der Staats- und Regierungschefs für zweieinhalb Jahre. Der hauptamtliche Präsident stärkt die Kontinuität des Handelns auf europäischer Ebene.
• Ein "Hoher Vertreter für die Außen- und Sicherheitspolitik" wird bestellt. Er führt den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten und ist gleichzeitig als Vizepräsident der Kommission zuständig für die Außenpolitik.
• Die Zahl der Kommissare wird ab 2014 auf zwei Drittel der Zahl der Mitgliedsstaaten verringert.
• Das Europaparlament hat künftig 750 (bisher 785) Abgeordnete.
• Mehrheitsentscheidungen mit der "doppelten Mehrheit" werden ab 2014 eingeführt. Es gilt allerdings eine Übergangszeit. Bis zum 31. März 2017 können Mitgliedsstaaten bei Annahme eines Beschlusses mit qualifizierter Mehrheit beantragen, dass eine Abstimmung nach dem derzeit geltenden Stimmsystem durchgeführt wird.
• Das Prinzip der doppelten Mehrheit berücksichtigt die Gleichheit der Mitgliedsstaaten und die Gleichheit der BürgerInnen. Beschlüsse erfordern demnach eine Mehrheit von 55 Prozent der Mitgliedsländer. Insgesamt müssen 65 Prozent der EU-Bevölkerung zustimmen.
• Als erweiterter Minderheitenschutz wurde die Weitergeltung des sogenannten Kompromiss von Ioannina vereinbart. Demnach werden die Verhandlungen im Rat für eine "angemessene Frist" fortgesetzt, wenn dies mindestens 21 Prozent der Mitgliedstaaten oder mindestens 26,25 Prozent der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 75 Prozent der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für eine Sperrminorität) verlangen. Ab 1. April 2017 kommt der Kompromiss von Ioannina vereinfachend auch schon zur Anwendung, wenn mindestens 15,4 Prozent der Mitgliedstaaten oder mindestens 19,25 Prozent der repräsentierten Bevölkerung (d. h. 55 Prozent der Mitgliedstaaten oder Bevölkerung für die Bildung einer Sperrminorität) die Fortsetzung der Verhandlungen im Rat verlangen.
• Das Mitspracherecht der nationalen Parlamente im europäischen Gesetzgebungsverfahren wird verbessert.
• Im Gesetzgebungsverfahren wird das Mitentscheidungsverfahren zum Regelfall. Damit ist das Europäische Parlament als Vertreterin der BürgerInnen Europas gleichberechtigt gegenüber dem Ministerrat. Das Europaparlament entscheidet künftig auch gleichberechtigt mit dem Ministerrat über den EU-Haushalt.
• Erstmals erlaubt der EU-Vertrag offiziell den freiwilligen Austritt eines Staates (inoffiziell war dies schon bisher möglich). Beitrittswillige Staaten müssen die Werte der EU respektieren und sich verpflichten, diese zu fördern. Mit diesen Formulierungen wird Forderungen aus Frankreich und den Niederlanden nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen.
• Die Grundrechte-Charta wird durch einen verweisenden Artikel in den Mitgliedsländern rechtsverbindlich. Die Charta garantiert den EU-Bürgern Arbeits- und Sozialrechte, die sie beim EU-Gerichtshof einklagen können. Die Charta der Grundrechte ist zwar nicht Teil der Verträge, doch wird auf sie hingewiesen. Sie wird ausdrücklich anerkannt, sie hat "dieselbe Rechtsverbindlichkeit wie die Verträge". Ausnahmeregelungen gelten für Großbritannien und Polen.
• Das Bürgerbegehren wird eingeführt. Wenn eine Million EU-Bürger per Unterschriftenliste zu einem bestimmten Problem ein Gesetz verlangen, muss die EU-Kommission tätig werden.
• Die Bekämpfung des Klimawandels wird erstmals als ausdrückliches Ziel im Primärrecht erwähnt. Zudem werden an mehreren Stellen Vertragsklauseln zur Energiesolidarität eingefügt.

Nach der Unterzeichnung des Reformvertrags ist eine Ratifizierung in den einzelnen EU-Mitgliedsstaaten – in den meisten Fällen ist hierfür das Parlament zuständig, in Irland soll eine Volksabstimmung stattfinden – erforderlich. Bis zu den nächsten Europawahlen im Jahr 2009 soll der Ratifikationsprozess abgeschlossen sein; scheitert die Ratifizierung nur in einem einzigen Land, kommt der ganze Prozess zum Stillstand.

Österreich-Konvent
2003 wurde der Österreich-Konvent auf Grundlage einer politischen Vereinbarung zwischen Nationalrat, Bundesrat, den Landtagen, der Bundesregierung, der Landeshauptleutekonferenz, dem Gemeinde- und dem Städtebund eingerichtet, um realistische Umsetzungsvorschläge für eine Verfassungsreform auszuarbeiten. Der Konvent bestand aus insgesamt 70 Mitgliedern und setzte sich aus VertreterInnen der Bundesregierung, der Bundesländer, der Sozialpartner, des Städte- und Gemeindebundes, vom Parlament entsendeten Mitgliedern, den Präsidenten des Verfassungs-, des Verwaltungs- und des Obersten Gerichtshofes sowie ExpertInnen zusammen. Themen, mit denen er sich beschäftigte, waren u.a. eine umfassende Analyse der Staatsaufgaben, eine Kompetenzverteilung, Finanzausgleich u.v.m., die Grundprinzipien der Bundesverfassung sollten aufrecht bleiben. Im Jänner 2005 präsentierte der Konventspräsident Franz Fiedler den "Bericht des Österreich-Konvents". Der Österreich-Konvent endete jedoch ohne Einigung auf einen Verfassungstext. Als weitere Diskussionsgrundlage können die Ergebnisse des Konvents aber dienen.

Stefanie Mayer / Maria Wirth
(Last Update: 12/2007)

http:// www.demokratiezentrum.org /57b365f42098c761dcf4e656b4a5b5b8/de/startseite/themen/demokratiedebatten/verfassungsdebatten/verfassungsdebatten.html

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