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Wahlrecht, aktives

Das Recht zu wählen haben alle Frauen und Männer, die am Stichtag eine bestimmte Altersgrenze erreicht haben und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Eine Ausschließung vom Wahlrecht kann nur in Folge einer gerichtlichen Verurteilung mit einem Strafmass über einem Jahr erfolgen (dieser Ausschluss endet sechs Monate nach Vollstreckung der Strafe). Eine geistige Behinderung oder eine Sachwalterschaft gelten seit einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes 1988 – verfassungsgesetzlich 1992 geregelt – nicht mehr als Wahlausschlussgründe.

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