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Unionsbürgerschaft

Nach Art. 8 des Vertrags von Maastricht (1992) sind alle StaatsbürgerInnen eines EU-Mitgliedsstaates zugleich UnionsbürgerInnen. Aufgrund des gemeinsamen Binnenmarkts besitzen die EU-BürgerInnen eine Reihe allgemeiner Rechte in verschiedenen Bereichen (freier Waren- und Dienstleistungsverkehr, Verbraucher- und Gesundheitsschutz, Zugang zu Beschäftigung und sozialem Schutz etc.). Darüber hinaus beinhaltet die Unionsbürgerschaft spezifische Bestimmungen und Rechte, die sich in vier Gruppen einteilen lassen: Freizügigkeits- und Aufenthaltsrecht im gesamten Unionsgebiet; aktives und passives Wahlrecht bei Kommunalwahlen und bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat, in dem der/die UnionsbürgerIn seinen/ihren Wohnsitz hat; diplomatischer und konsularischer Schutz durch die Behörden eines jeden Mitgliedstaats, wenn der Mitgliedstaat, dessen Angehörige/r man ist, in dem betreffenden dritten Land nicht vertreten ist; Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und das Recht, sich an den europäischen Bürgerbeauftragten zu wenden. Wie im Vertrag von Amsterdam ausgeführt wird, der die BürgerInnenrechte erweitert und spezifiziert, soll die Unionsbürgerschaft zusätzliche Rechte und zusätzlichen Schutz bringen, aber nicht an die Stelle der nationalen Staatsbürgerschaft treten. Die Einführung der Unionsbürgerschaft war vielmehr zur Stärkung der europäischen Identität und stärkeren Integration der BürgerInnen in den Integrationsprozess gedacht.

(Quelle: http://europa.eu.int/scadplus/, 3.3.2003 und 14.3.2006)

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