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Unabhängiger Bundesasylsenat (UBAS)

Der UBAS wurde mit dem neuen Asylgesetz 1997 eingerichtet und stellt die zweite Instanz im Asylverfahren dar. Der UBAS hat seinen Sitz in Wien und wird durch den Bundespräsidenten/die Bundespräsidentin auf Vorschlag der Bundesregierung ernannt. Die Mitglieder sind weisungsfrei und unabhängig. Prinzipiell entscheidet ein UBAS-Mitglied über die jeweilige Berufung. Es gibt aber auch Senatsentscheidungen, wenn die Entscheidungen von der bisherigen Rechtssprechung abweichen würden oder die zu lösende Rechtsfrage bisher nicht einheitlich beantwortet wurde. Der UBAS kann den/die "BerufungswerberIn" auch zu einer mündlichen Einvernahme vorladen. Gegen den Bescheid des UBAS kann der/die BeschwerdeführerIn Berufung einlegen, auch das BMI kann eine Amtsbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof einlegen. Mit der Einführung des UBAS hat sich die Qualität der Ermittlungsverfahren in zweiter Instanz deutlich verbessert.

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