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Reichsbürgergesetz, 11. Verordnung

Die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25. November 1941 besagt, dass Juden und Jüdinnen, die sich im Ausland aufhielten, ihre deutsche Staatsangehörigkeit verloren und staatenlos wurden. Gleichzeitig, d.h. mit dem Entzug der Staatsangehörigkeit bzw. ermöglicht durch diesen, verloren sie ihr gesamtes Vermögen, das an das Deutsche Reich fiel. In einem zusätzlichen Runderlass wurde diese Bestimmung auch auf die in die besetzten Gebiete, in Ghettos und Konzentrationslager deportierten Juden und Jüdinnen erweitert.

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