Proporz
Proporz im eigentlichen Sinn heißt die anteilsmäßige Beteiligung sozialer und politischer Gruppierungen (Parteien) an der politischen Willensbildung. Im allgemeinen Sprachgebrauch wird mit dem Begriff "Proporz" meist aber die Praxis von Regierungsparteien bezeichnet, entsprechend ihrem jeweiligen politischen Stärkeverhältnis Posten im öffentlichen Dienst und im verstaatlichten Sektor der Wirtschaft an ParteigängerInnen sowie öffentliche Subventionen an parteinahe Einrichtungen zu vergeben. Besonders in der unmittelbaren Nachkriegszeit wurde der Proporz im Rahmen der "Großen Koalition" zwischen ÖVP und SPÖ zu einem prägenden Element der politischen Kultur, wobei insbesondere das traumatische Erlebnis des Bürgerkriegs 1934 und die Notwendigkeit des gemeinsamen Wiederaufbaus den Proporz begünstigten. Entscheidungen wurden mittels Kompromiss oder Junktim getroffen. Nachteile, die daraus erwuchsen, waren u. a. die Herausbildung eines Elitenkartells, die Schwächung des Parlaments (insbesondere im Bereich der parlamentarischen Kontrolle) sowie das Aufschieben von Problemen und mangelnde Innovation. Seit den 1960er Jahren (insbesondere seit den 1980er Jahren) ist der Proporz deshalb wachsender Kritik ausgesetzt.Darüber hinaus ist der Proporz auch ein charakteristisches institutionelles Merkmal der politischen Systeme auf Landes- wie auf Gemeindeebene, indem er die Parteienzusammensetzung der Landesregierungen bzw. der Gemeindevorstände bestimmt. In sieben Bundesländern (alle mit Ausnahme von Vorarlberg und Wien) schrieben die in der Ersten Republik beschlossenen und in die Zweite Republik übernommenen Landesverfassungen vor, dass sich die Landesregierungen im Stärkeverhältnis der im Landtag vertretenen Parteien zusammensetzen. Dahinter stand die Überzeugung, den ökonomischen Wiederaufbau und die demokratische Entwicklung am besten mit vereinten Kräften bewerkstelligen zu können. Das so genannte System der "Proporzregierung" band die stärksten Parteien des Landes aneinander; keiner auf Grund ihrer Stärke anspruchsberechtigten Partei konnte die Regierungsbeteiligung verwehrt werden. Im Lauf der Zeit entwickelten sich auch in den Ländern die erwähnten allgemeinen Proporz-Mechanismen. Als in den 1980er Jahren die Regierungsparteien immer häufiger daran scheiterten, gemeinsame Regierungsprogramme zu erstellen, und die inneren Konflikte in einzelnen Landesregierungen ein effizientes Regieren zunehmend erschwerten, wuchs die mediale und die wissenschaftliche Kritik am System des "Zwangsproporzes". 1998 ersetzten die Länder Salzburg und Tirol das System der Proporzregierung in ihren Landesverfassungen durch ein – in demokratischen Systemen übliches – System freier Mehrheits- bzw. Koalitionsbildung. Weitere Bundesländer dürften mittelfristig folgen.
In den Gemeinden gilt das Prinzip der Proporzregierung kraft bundesverfassungsrechtlicher Vorschrift. Laut Art. 117. Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) haben alle im Gemeinderat (dem "Gemeindeparlament") vertretenen Parteien nach Maßgabe ihrer Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand (der "Gemeinderegierung"). Die Gemeindeordnungen der einzelnen Länder sehen dafür entweder eine Wahl durch den gesamten Gemeinderat oder gleich eine Wahl durch die jeweils anspruchsberechtigte Partei vor (so genannte "Fraktionswahl"). Die anspruchsberechtigten Fraktionen können theoretisch auf die Nominierung von Gemeindevorstandsmitgliedern verzichten; das Nominierungsrecht geht dann auf den Gemeinderat über. Der/Die BürgermeisterIn wird, sofern er/sie einer anspruchsberechtigten Fraktion angehört, auf deren Sitze im Gemeindevorstand angerechnet. Mit der Einführung der BürgermeisterInnendirektwahl in mittlerweile sechs Bundesländern (Burgenland, Kärnten, Oberösterreich, Salzburg, Tirol und Vorarlberg), die eine weitere Stärkung des bzw. der an sich schon mächtigen BürgermeisterIn mit sich gebracht hat, kann das gemeinsame Regieren in der Gemeinde-Proporzregierung noch zusätzlich erschwert werden.

