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Niederlassungsbewiligung
Die Niederlassungsbewilligung benötigen Drittstaatenangehörige, die dauerhaft in Österreich bleiben wollen, wobei sie zu folgendem Zweck erteilt werden kann: Zur Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen Tätigkeit oder zum Zwecke der Familiengemeinschaft. Von zentraler Bedeutung ist hierbei der Begriff des "Mittelpunktes des Lebensinteresses". Der Erstantrag muss vom Ausland aus gestellt werden, lediglich AsylwerberInnen, die mit ÖsterreicherInnen verheiratet sind, sind von der Regelung der Erstantragstellung im Ausland ausgenommen. Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung sind entsprechende Dokumente, Krankenversicherung, Wohnraum und ausreichende Mittel, die etwa durch selbständige oder unselbständige Arbeit oder Unterhaltsverpflichtung nachgewiesen werden können. Erleichterungen gelten für Familienangehörige von ÖsterreicherInnen und EU-BürgerInnen. Alljährlich wird eine Quote festgelegt, die den Neuzuzug limitiert.