Benes-Dekrete
Nach seiner Rückkehr aus dem englischen Exil regierte der tschechoslowakische Präsident Edvard Beneš 1945 mit 143 noch in der Zeit der Exilregierung, d.h. zwischen 1940 und 1945, ausgearbeiteten Dekreten, die vom Parlament 1946 nachträglich gebilligt wurden. Der aktuelle Begriff "Beneš-Dekrete" bezieht sich dabei nur auf jene zehn Erlässe, welche die Entrechtung, Enteignung und Vertreibung (Staatsbürgerschaftsentzug) der deutschen und ungarischen Bevölkerungsgruppen betreffen und auf dem Prinzip der Kollektivschuld (Kollaboration mit Hitlerdeutschland) beruhen. Sie gehen einher mit dem Amnestiegesetz vom 8. Mai 1946, das alle im Zeitraum vom 30. September 1938 bis zum 28. Oktober 1945 als "gerechte Vergeltung für die Taten der Okkupanten und ihrer Helfershelfer" begangenen Verbrechen für straffrei erklärt und werden heute allgemein als menschenrechtswidrig angesehen. So hat auch das Europäische Parlament in seiner Resolution vom 15.4.1999 die tschechische Regierung aufgefordert, diese Dekrete aufzuheben. Nach slowakischer wie tschechischer Auffassung handelt es sich dabei aber insofern nicht um die Unterstellung einer Kollektivschuld, als ausdrücklich die Möglichkeit einer so genannten "Exkulpation" festgehalten wurde. Allerdings wurde die nach modernem Rechtsverständnis selbstverständliche Unschuldsvermutung umgedreht, indem die Deutschen und UngarInnen nachweisen mussten, nicht mit Nazis kollaboriert zu haben.Das zentrale Problem der Beneš-Dekrete ist heute, dass diese als faktische Folge des Zweiten Weltkrieges noch immer Bestandteil des tschechischen Rechtssystems sind. So verloren zwar im Zusammenhang mit der Aufnahme des Grundrechtskatalogs in die tschechische Verfassung 1991 alle Gesetze, die mit diesem im Widerspruch standen ihre Gültigkeit. Eine rückwirkende Aufhebung der Beneš-Dekrete ist jedoch ausgeblieben, da diese tragender Bestandteil der Rechtsordnung Tschechiens (und der Slowakei) sind und dies vor allem eine Welle von Restitutionsforderungen auslösen würden.
Auf politisch-moralischer Ebene ist es hingegen bereits 1997 zu einer "Aussöhnungserklärung" zwischen Deutschland und Tschechien gekommen, in der Tschechien die Gewaltakte an den Deutschen und Ungarn bedauert hat. Zwischen Österreich und der damaligen CSSR wurde 1974 ein Vermögensvertrag geschlossen, der allerdings nur die Vermögensfragen der vor 1938 in der Tschechoslowakei lebenden österreichischen StaatsbürgerInnen betrifft. Die große Mehrheit der rund 3,2 Millionen Sudetendeutschen waren zu jener Zeit jedoch tschechoslowakische StaatsbürgerInnen und blieben ausgeklammert.
Die wichtigsten Dekrete:
Dekret vom 19. Mai 1945, das die Vermögen "staatlich unzuverlässiger Personen" (Personen deutscher oder ungarischer Nationalität sowie von tschechischen und slowakischen Kollaborateuren) unter nationale Verwaltung stellte;
Dekret vom 19. Juni 1945, das unter anderem "außerordentliche Volksgerichte" schuf, die "nazistische Verbrecher, Verräter und ihre Helfershelfer" abzuurteilen hatten (so konnte schon das Bekleiden einer einfachen Funktion in der "Sudetendeutschen Partei" oder in der Hitler-Jugend mit fünf bis zwanzig Jahren Kerker bestraft werden. Von den Volksgerichten wurden gegen Deutsche 475 Todesurteile ausgesprochen und vollstreckt);
das Dekret vom 21. Juni 1945, das das landwirtschaftliche Vermögen von Deutschen und Ungarn sowie allgemein von "Verrätern des tschechischen und slowakischen Volkes" konfiszierte und auf Tschechen und Slowaken aufteilte;
das Dekret vom 20. Juli 1945, das die Besiedlung des landwirtschaftlichen Bodens der Deutschen, Ungarn und anderer Staatsfeinde durch tschechische, slowakische und andere slawische Landwirte bestimmte;
das Dekret vom 2. August 1945, das den Deutschen, die 1938/39 reichsdeutsche Staatsbürger geworden waren, die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft aberkannte, wenn sie nicht nachweislich Antifaschisten gewesen waren;
das Dekret vom 19. September 1945, das Personen, welche die tschechoslowakische Staatsbürgerschaft verloren hatten, eine Arbeitspflicht zur Beseitigung der Kriegsschäden auferlegte;
das Dekret vom 27. Oktober 1945, das zur "Sicherstellung staatlich unzuverlässiger Personen" Internierungslager schuf;
das Dekret vom 27. Oktober 1945, das in den Gefängnissen und Internierungslagern "Zwangsarbeits-Sonderabteilungen" einrichtete.
(Quelle: Der Standard, 25.8.2000, S. 2; Der Standard, 24.1.2002; Hautmann, Hans, Betrifft Beneš-Dekrete. Zum historischen Verständnis von Tschechen und Deutschen. Vortrag in der Friedenswerkstatt Linz, 29. März 2001; Hautmann, Hans, Anmerkungen zu den "Beneš-Dekreten", in: guernica. Zeitung der Friedenswerkstätte Linz, Nr. 1/2001, Hruška, Emil, Sgn., Beneš-Dekrete – Mythen und Realität, www.rosalumeburgstiftung.de, 28.1.2002)

