zur normalen Ansicht

Wissen > Lexikon > Acquis communautaire
#  A  B  C  D  E  F  G  H  I  J  K  L  M  N  O  P  Q  R  S  T  U  V  W  X  Y  Z  alle 

Acquis communautaire

Als "acquis communautaire" (gemeinschaftlicher Besitzstand) bezeichnet man den Gesamtbestand an Rechten und Pflichten, der für die EU-Mitgliedsstaaten verbindlich ist. Er entwickelt sich ständig weiter und umfasst: den Inhalt, die Grundsätze und die politischen Ziele der Verträge, die in Anwendung der Verträge erlassenen Rechtsvorschriften und die Rechtsprechung des Gerichtshofs, die im Rahmen der Union angenommenen Erklärungen und Entschließungen, die Rechtsakte der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik, die in den Bereichen Justiz und Inneres vereinbarten Rechtsakte, die von der Gemeinschaft geschlossenen internationalen Abkommen und die Abkommen, die die Mitgliedstaaten untereinander in Bereichen schließen, die unter die Tätigkeit der Union fallen. Um in die Union eingegliedert zu werden, sind die beitrittswilligen Staaten verpflichtet, den gemeinschaftlichen Rechtsbesitzstand in nationales Recht umzusetzen und ihn anzuwenden, sobald sie tatsächlich beigetreten sind.

(Quelle: http://www.europa.eu.int, 20.2.2006)

http:// www.demokratiezentrum.org /654019d1c76d4dcff0852b4bc5542c7a/de/startseite/wissen/lexikon/acquis_communautaire.html

Demokratiezentrum Wien
Hegelgasse 6 / 5, A - 1010 Wien
Tel.: +43 / 1 / 512 37 37, Fax.: +43 / 1 / 512 37 37-20
office@demokratiezentrum.org