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Gewalt gegen Frauen


Frauen demonstrieren gegen häusliche Gewalt
Quelle: amnesty international

Die bei der vierten UN-Weltfrauenkonferenz 1995 in Peking verabschiedete "Platform for Action", definiert die Problematik wie folgt:

"Der Begriff 'Gewalt gegen Frauen' bezeichnet jede Handlung geschlechtsbezogener Gewalt, die der Frau körperlichen, sexuellen oder psychischen Schaden oder Leid zufügt oder zufügen kann, einschließlich der Androhung derartiger Handlungen, der Nötigung oder der willkürlichen Freiheitsberaubung in der Öffentlichkeit oder im Privatleben." (Art. 1, UN-Erklärung über die Beseitigung der Gewalt gegen Frauen). Geschlechtsspezifische Gewalt wurde im Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Convention on the Elimination of All Forms of Discriminiation against Women (CEDAW) 1979 als diskriminierend klassifiziert.

Formen der Gewalt
Gewalt gegenüber Frauen manifestiert sich auf physischer, sexueller, psychischer, ökonomischer oder sozialer Ebene. Oft sind es Verwandte und Bekannte, welche unter dem Chiffre des Privatlebens Gewalthandlungen wie Misshandlung, Vergewaltigung oder so genannte "traditionsbedingte" Gewalt (Harmful Traditional Practices, HTP) wie Zwangsheirat, Genitalverstümmelung (Female Genital Mutilation, FGM) oder Verbrechen im Namen der Ehre wie beispielsweise Ehrenmorde etc. ausüben: Dem Europarat zufolge ist das Risiko einer Frau zwischen 16 und 44 Jahren, eine Schädigung der Gesundheit bis hin zum Tode zu erleiden durch familiäre Gewalt größer als durch Krebs oder infolge eines Verkehrsunfalls (Vgl.http://www.amnesty.at/vaw/cont/kampagne/zahlenfakten.htm, letzter Zugriff 20.07.07).

Im gesellschaftlichen Umfeld kommt es zu gewalttätigen Handlungen gegen Frauen in Form von sexueller Belästigung, sexuellem Missbrauch, Vergewaltigung, Frauenhandel Zwangsprostitution und Zwangsarbeit. Gewaltanwendungen gegenüber Frauen können auch von Seiten des Staates und staatlicher Organe ausgeübt werden. Erst das UN-Kriegs-verbrechertribual in Den Haag hat sexuelle Gewalt gegenüber Frauen im Krieg in Ex-Jugoslawien erstmals als Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen klassifiziert. Gewalt an Frauen im öffentlichen und im privaten Bereich wurde 1993 auf der UN-Menschenrechtskonferenz in Wien als Menschenrechtsverletzung definiert. In Folge dessen verabschiedete die UN-Generalversammlung die Declaration on the Elimination of Violence against Women (DEVAW).

Ursache geschlechtsspezifischer Gewalt
Als Ursache der geschlechtsspezifischen Gewalt (gender-based violence) wird die Ungleichheit des Geschlechterverhältnisses im Allgemeinen ins Treffen geführt. Gewalt gegen Frauen wird damit nicht nur direkt von einem handelnden Täter ausgeführt ("personale Gewalt"), sondern findet sich ebenso in den ungleichen Machtverhältnissen des jeweiligen Gesellschaftssystems ("strukturelle Gewalt"), das Frauen und Männern allein aufgrund ihres Geschlechtsunterschiedes ungleiche Lebenschancen zuweist. Personelle und strukturelle Gewalt bedingen und ergänzen einander: So werden beispielsweise im internationalen Frauenhandel die einzelnen Täter zu einer anonymen Masse eines weltumspannenden Systems struktureller Gewalt, in dessen Kreislauf jährlich zwischen 700.000 und 4 Millionen Mädchen und Frauen verkauft oder zu Prostitution gezwungen werden. (Vgl. http://www.frauen.bka.gv.at/site/5463/default.aspx , 20.07.07; Vlachova, Marie/ Biason, Lea (Ed.): Women in an Insecure World. Violence against Women. Facts, Figures and Analysis, Geneva. 2005, vii)

Gewaltbekämpfung: Früher Privatsache...
Gewaltsame Handlungen gegen Frauen wurden lange Zeit als "private" Angelegenheiten erachtet, in welche sich der Staat nicht einzumischen habe. Es fehlte ein rechtlicher Rahmen, um die Frauen vor Gewalthandlungen zu schützen. Im schlimmsten Fall kam es zu einer Täter-Opfer-Umkehr: Frauen, die Opfer einer Gewaltanwendung wurden, wurden als Täterinnen stigmatisiert, um dann erneut Gefahr zu laufen, struktureller Gewalt ausgesetzt zu sein: Ein konkretes Beispiel dafür sind beispielsweise vergewaltigte Frauen, welche aufgrund der Tatsache eines außerehelichen Geschlechtsverkehrs angeklagt werden, gegen sittliche religiöse Gebote verstoßen zu haben oder die Familienehre beschmutzt zu haben. Gewalt gegen Frauen geht daher mit dem Subtext des ungleichen Machtverhältnisses zwischen Frau und Mann im Gesellschaftssystem einher.

...nun öffentliche Aufgabe
Dem Staat kommt daher eine zentrale Rolle in Sachen Gewaltbekämpfung zu, da er die gesellschaftlichen Ungleichheiten und damit ebenso den Kreislauf zwischen struktureller und personaler Gewalt gegen Frauen auszugleichen vermag: Durch die Unterbindung gewaltsamer Handlungen gegenüber Frauen mittels Gesetzen wird die Gewalt gegen Frauen aus der Nische der Privatheit in das Licht der Öffentlichkeit gerückt: Dies lässt sich anhand der Gesetzgebung in Österreich beobachten: Die Initialzündung war die Familienrechtsreform 1975, welche durch die rechtliche Gleichstellung der Eheleute die Egalisierung der Geschlechterverhältnisse in der Ehe festsetzte. Diese Modifizierung des Rechtsverständnisses steht ganz im Sinne der gesellschaftlichen Aufbruchsstimmung der 1970er Jahre: Nicht zuletzt die Frauenbewgung erzeugte den öffentlichen Druck, gleiche Chancen, Gleichberechtigung und Demokratisierung auf allen Ebenen herbeizuführen. Zum Schtuz bedrohter Frauen eröffnete 1972 die Frauenhausbewegung das erste Frauenhaus in London. Damit wurde die Problematik im öffentlichen Raum sichtbar. Heute gibt es weltweit Frauenhäuser.

Bis zum heutigen Zeitpunkt werden in Österreich Gesetze zum Schutz der Frauen weiter ausgebaut und Formen der Gewalt gegen Frauen sukzessive unter Strafe gestellt. Als bahnbrechend gilt in diesem Zusammenhang das 1997 in Kraft getretene Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie ("Gewaltschutzgesetz"): Dieses Gesetz beinhaltet das so genannte Wegweiserecht, das die Polizei ermächtigt, (potentielle) Gewalttäter aus der Wohnung wegzuweisen und mit einem Betretungsverbot zu belegen: Bei einer anhaltenden Bedrohung durch den Aggressor kann diesem per einstweiliger Verfügung für maximal drei Monate verboten werden, sich der gemeinsamen Wohnung zu nähern. Die einstweilige Verfügung ist auch zentraler Bestandteil des 2006 in Kraft getretenen Anti-Stalking-Gesetzes, das erstmals psychische Gewalt mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr belegt und einer ungewollten Kontaktnahme entgegenwirkt. Im Kontext dieses Rechtsverständnisses steht auch die öffentliche Förderung von Einrichtungen wie dem Frauennotruf, den autonomen Frauenhäusern beziehungsweise bewusstseinsbildende Maßnahmen in Schulen und in der Öffentlichkeit.

Basisliteratur: Vlachova, Marie/ Biason, Lea (Ed.): Women in an Insecure World. Violence against Women. Facts, Figures and Analysis, Geneva. 2005.

Petra Mayrhofer
(Last Update 10/2007)

http:// www.demokratiezentrum.org /dbf603b3ce00be42db0d1b8f836e171c/de/startseite/themen/genderperspektiven/lebensrealitaeten/gewalt_gegen_frauen.html

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