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Einwanderungsland Österreich


Eröffnung des Jugendzentrums ECHO,
eine Gründung der Jugendlichen der 2. Generation,
Wien 1999
© Robert Newald
Bereits in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts kam es zu Massenmigrationen von Menschen aus den Kronländern der k.u.k.-Monarchie ins heutige Österreich, vor allem in die Reichs- und Residenzstadt Wien. Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs kamen erneut ArbeitsmigrantInnen, AsylbewerberInnen und Vertriebene zu Hunderttausenden nach Österreich.

"Gastarbeiterpolitik"
Anfang der 1960er Jahre begann Österreich so genannte "GastarbeiterInnen" anzuwerben, die Rekrutierung der Arbeitskräfte fand damals vor allem in Jugoslawien und der Türkei statt. Ähnlich wie Deutschland und die Schweiz verfolgte auch Österreich ursprünglich das Konzept, die ArbeitsmigrantInnen nur kurzfristig ins Land zu holen. Dieses so genannte "Rotationsprinzip" stand schnell nicht mehr mit der Realität in Einklang und wurde noch in den 1960er Jahren durch die Perspektive einer längerfristigen Beschäftigung und einer endgültigen Niederlassung der Zuwanderer-Familien ersetzt. Eine zweite und dritte Generation begann heranzuwachsen. Die Migrationspolitik stand damit vor neuen Herausforderungen, etwa in der Frage der Bürgerrechte für die ImmigrantInnen oder im Bereich der schulischen Integration von Kindern nicht-deutscher Muttersprache. Viele der Probleme wurden bis heute nicht adäquat gelöst. Im Gegenteil. Das österreichische Regelwerk in Migrationsfragen (Fremdengesetz, Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigungsgesetz) wurde nach der Öffnung der Ost-Grenzen Anfang der 1990er Jahre noch verschärft.

Auch heute geraten EinwandererInnen, die ihre Arbeit verlieren, auch wenn sie schon seit Jahrzehnten hier leben noch immer in den Paragraphendschungel der Aufenthaltsbehörden. Wie viele Menschen als ZuwandererInnen nach Österreich kommen können, orientiert sich hauptsächlich an den Bedürfnissen der Wirtschaft und wird seit 1993 durch Quoten festgelegt. Die überwiegende Mehrheit der ArbeitsmigrantInnen in Österreich war und ist in schlecht bezahlten Arbeitsverhältnissen tätig, Männer etwa im Baugewerbe, Frauen in der Reinigungsbranche. Die Konzentration bestimmter Gruppen auf einzelne Branchen ist vor allem eine Folge des eingeschränkten Zugangs für MigrantInnen aus Nicht-EU-Ländern zum österreichischen Arbeitsmarkt. Für ArbeitnehmerInnen aus den neuen EU-Mitgliedsstaaten aus Osteuropa wurde eine Übergangfrist hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt der bisherigen EU-Mitgliedsstaaten eingeführt. Hiernach können die "alten EU-Mitgliedsstaaten" nach 2, weiteren 3 und wiederum 2 Jahren entscheiden, inwiefern sie ihren Arbeitsmarkt für die neuen EU-BürgerInnen öffnen. Österreich hat bereits angekündigt, die volle Übergangsfrist von sieben Jahren (d.h. bis 2011) ausnützen zu wollen.

Die "neuen" GastarbeiterInnen
Nach den so genannten "GastarbeiterInnen" sind seit Ende der 1980er Jahre neue ArbeitsmigrantInnen aus Mittel- und Osteuropa und aus anderen Teilen der Welt nach Österreich gekommen. So sind etwa Krankenschwestern von den Philippinen und aus anderen asiatischen Ländern in die österreichischen Spitäler geholt worden.

WissenschafterInnen orten nun einen neuen Typus von ArbeitsmigrantInnen, die sich von dem der "klassischen" ArbeitsmigrantInnen aus dem ehemaligen Jugoslawien und der Türkei, die eine relativ homogene Gruppe bildeten, unterscheiden. So gibt es heute etwa neue Formen einer weiblichen "Dienstbotenwanderung", die an die Zuwanderung böhmischer Köchinnen erinnert. Weiters finden sich auch verstärkt "Pendelwanderer" und Saisonarbeitskräfte, die vor allem im Baugewerbe, in der Landwirtschaft und im Tourismus beschäftigt sind. Diese "neuen" GastarbeiterInnen sind zum Großteil in denselben Branchen tätig wie die ArbeitsmigrantInnen aus den "alten" Anwerbeländern, weisen aber im Vergleich ein breiteres Berufsspektrum auf.

Interessant ist in diesem Zusammenhang ist die so genannte Europäische Dienstleistungsrichtlinie zur Liberalisierung von Dienstleistungen im EU-Binnenmarkt, die im Februar 2006 vom Europäischen Parlament verabschiedet wurde. Einen der umstrittensten Punkte in der Diskussion bildete das so genannte "Herkunftslandprinzip", wonach die Erbringer einer Dienstleistung grundsätzlich den Gesetzen ihres Herkunftslandes und nicht jenes Mitgliedslandes, in dem sie arbeiten, unterliegen. Kurz vor der Verabschiedung der Richtlinie wurde das "Herkunftslandprinzip" jedoch aus der Richtlinie gestrichen und festgehalten, dass sich Dienstleistungsanbieter an alle Bestimmungen des Arbeits-, Tarif- und sonstigen Sozialrechts des Landes halten müssen, in dem sie ihre Dienstleistungen anbieten.

Fehlende Integration
Integrationsfördernde Maßnahmen blieben über all die Jahre weitgehend aus. Menschen mit nicht-österreichischem Pass, die nicht aus einem EU-Land kommen, sind von demokratischen Mitbestimmungsrechten weitgehend ausgeschlossen. So können sie anders als etwa in Deutschland keine Betriebsräte werden, sie verfügen nur über das aktive, nicht aber das passive Betriebsratswahlrecht. Anders als in den meisten westeuropäischen Staaten bleibt es den ImmigrantInnen in Österreich auch verwehrt, in der Kommunalpolitik mitzubestimmen. Der im Dezember 2002 von Wien unternommene Vorstoß, das kommunale Wahlrecht für AusländerInnen, die seit mindestens fünf Jahren ihren Hauptwohnsitz in Wien haben, auf Bezirksebene einzuführen, musste zunächst aufgrund eines Einspruchs der Bundesregierung vom Februar im April 2003 mittels Beharrungsbeschluss abgesichert werden und scheiterte schließlich an einer gemeinsam von ÖVP und FPÖ eingebrachten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser hob das "AusländerInnenwahlrecht" am 30. Juni 2004 mit der Begründung auf, dass die österreichische Staatsbürgerschaft eine unbedingt notwendige Voraussetzung für die Ausübung des Wahlrechts sei. In den Niederlanden, in Schweden oder Dänemark können die ImmigrantInnen nach einigen Jahren Aufenthalt an den Kommunal- und Provinzwahlen teilnehmen.

Im europäischen Vergleich wird in Österreich auch die Einbürgerungspraxis restriktiv gehandhabt: Das österreichische Staatsbürgerschaftsrecht stellt auf das so genannte "ius sanguinis", das "Recht des Blutes", ab. In Österreich geborene Kinder von AusländerInnen gelten somit per "Abstammung" automatisch als AusländerInnen und müssen für den Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft erst bestimmte Bedingungen erfüllen. Anders gilt etwa in Großbritannien das so genannte "ius soli", das "Recht des Bodens", nach dem auf britischem Boden geborene Kinder von ImmigrantInnen einen Rechtsanspruch darauf haben, eingebürgert zu werden. Zahlreiche Empfehlungen des Europarats und der EU-Kommission liegen vor, die sich für eine stärkere Integration und Gleichberechtigung von ImmigrantInnen und Drittstaatsangehörigen in den EU-Mitgliedsstaaten aussprechen. Österreich zählt in diesem Bereich jedoch zu den Schlusslichtern innerhalb der Europäischen Union.

(Last update: 02/2006)

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