Wahlpflicht
In Österreich besteht heute – weder bei Nationalrats-, Bundespräsidenten- noch Europawahlen – eine Wahlpflicht. Bis herauf in die jüngste Vergangenheit bestanden jedoch andere Regelungen.Nationalratswahlen:
Bis zur Wahlrechtsreform 1992 (BGBl. Nr. 470/1992) räumte 26 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz den Ländern die Möglichkeit zur Festlegung der Wahlpflicht bei Nationalratswahlen ein. Bestanden hat eine solche in der Zweiten Republik (seit 1949) in den Bundesländern Steiermark, Tirol, Vorarlberg und (seit 1986) auch in Kärnten. Die ersten Nationalratswahlen, die ohne Wahlpflicht durchgeführt wurden, waren jene von 1994.
Bundespräsidentenwahlen:
Bei den Bundespräsidentenwahlen bestand bis zum Jahr 1982 in allen Bundesländern die allgemeine Wahlpflicht. Diese wurde erst 1982 abgeschafft (BGBl. Nr. 354/1982 und BGBl. Nr. 355/1982). Ab 1982 bestand somit nur mehr in jenen Bundesländern Wahlpflicht, in denen dies durch Landesgesetz angeordnet war: bei den Bundespräsidentenwahlen 1986 und 1992 in Kärnten, der Steiermark, Tirol und Vorarlberg, bei den Bundespräsidentenwahlen 1998 nur mehr in Tirol und Vorarlberg. Vorarlberg hob im Vorfeld der Bundespräsidentenwahl 2004 (LGBl. Nr. 19/2004) die Wahlpflicht auf, Tirol tat dies 2004 (LGBl. Nr. 61/2004).
Historisch stand die Einführung der Wahlpflicht in einem engen Zusammenhang mit der Einführung des Frauenwahlrechts. Sie resultierte im Wesentlichen aus den Befürchtungen der Christlichsozialen Partei, dass konservative Frauen von ihrem Wahlrecht weniger stark Gebaruch machen würden als die sozialdemokratischen Frauen, was die Mehrheitsverhältnisse zu ihren Lasten verändern könne. Die Entscheidung über die Wahlpflicht wurde – um einem Konflikt zu entgehen – in Folge den Bundesländern zugesprochen.
Motive für die Abschaffung der Wahlpflicht im Zuge der Wahlrechtsreform 1992 waren u.a., dass die Verletzung der Wahlpflicht bereits zum damaligen Zeitpunkt nicht (mehr) sanktioniert wurde (bzw. nicht nachrecherchiert wurde, ob ausreichende Gründe für ein Fernblieben der Wahl vorliegen) bzw. der Umstand, dass mit der Wahlrechtsreform 1992 ein bundeseinheitliches Wahlsystem etabliert werden sollte. Verschiedentlich wurde die Wahlpflicht aber auch als "demokratiepolitischer Anachronismus" gesehen.
Quelle: www.bmi.gv.at (15.7.2008), Österreichisches Jahrbuch für Politik 1992, Pelinka, Anton / Rosenberger, Sieglinde, Österreichische Politik. Grundalgen – Strukturen – Trends, Wien 200, S. 157-159.

