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Politik in Wien

Neues Wissensmodul zur Politik-Gestaltung in Wien
Im neuen Wissensmodul werden grundlegende Informationen zur Politikgestaltung in Wien und über das "unbekannte Wesen" Wiener Landtag – auch im Verhältnis zum Wiener Gemeinderat – gegeben. Das Wissensangebot umfasst folgende Bereiche:

→ Wahlen in Wien
→ Die Organisation des Wiener Landtages
→ Die Tätigkeit des Wiener Landtages
→ Die Mitglieder des Wiener Landtages
→ Der Wiener Landtag im Mehrebenensystem



Die Tätigkeit des Wiener Landtages


INFODAT Wien: Informationsdatenbank des Wiener Landtages und Gemeinderates

Umfangreiche Informationsdatenbank zur Politikgestaltung in Wien mit folgenden Inhalten:
• Beschreibungen aller Verhandlungsgegenstände im Plenum des Wiener Landtages und Gemeinderates (Beschlüsse über Gesetze, Projekte, Budgets, Förderungen, Anfragen und Anträge, Fragestunden etc.)
• Nachweise zu gedruckt vorliegenden Dokumenten (wörtliche Protokolle, Motivenberichte von Gesetzesvorlagen etc.)
• Links zu elektronisch verfügbaren Originaldokumenten (Sitzungsprotokolle, Gesetzesentwürfe samt Erläuterungen, Anfragen, Anträge, die Wiener Landesgesetzblätter).

Für die Recherche stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung: Suchkriterien (z.B. Volltext, Person, Partei, Vorgangstyp)
Schlagworte (Schlagwortliste), Thematische Suche

Die INFODAT Wien beginnt derzeit mit der 16. Wahlperiode (ab 29.11.1996).

Die österreichischen Landtage erfüllen ebenso wie das Parlament auf Bundesebene grundlegende parlamentarische Funktionen. Sie haben Artikulations- und Repräsentationsfunktion, Wahl- und Rekrutierungsfunktion, Kontrollfunktion gegenüber der Regierung und Verwaltung, Gesetzgebungsfunktion und nicht zuletzt die Funktion der Öffentlichkeit.

Gesetzgebungsfunktion
Der Landtag ist ein "allgemeiner Vertretungskörper", somit das Repräsentationsorgan des Landesvolkes auf Landesebene, dem in seinem Wirkungskreis die gleiche Stellung in der Gesetzgebung zukommt wie dem Nationalrat auf Bundesebene. Ihm steht das ausschließliche Gesetzgebungsrecht für die einfache Landesgesetzgebung als auch für die Landesverfassungsgesetzgebung zu. Als Landesverfassungsgesetzgeber ist er zwar an die Grundsätze des B-VG gebunden, darüber hinaus aber frei, das Landesverfassungsrecht nach politischem Belieben zu regeln ("relative Verfassungsautonomie").

Der Bund wirkt am Verfahren der Landesgesetzgebung mit, da alle Gesetzesbeschlüsse unmittelbar nach ihrer Beschlussfassung im Landtag und vor ihrer Kundmachung dem Bundeskanzler bekannt zu geben sind. Die Bundesregierung kann gegen einen Gesetzesbeschluss des Landtages binnen acht Wochen einen begründeten Einspruch erheben. Der Landtag kann sodann diesen durch einen Beharrungsbeschluss (Wiederholung des Gesetzesbeschlusses in unveränderter Form) überwinden.

Die Bereiche, in denen der Wiener Landtag Gesetze beschließt, reichen vom Wiener Abfallwirtschaftsgesetz, über die Wiener Bauordnung, das Wiener Gentechnik-Vorsorgegesetz, das Wiener Jugendschutzgesetz, das Wiener Schulgesetz bis zum Wiener Umweltinformationsgesetz, um nur einige Beispiele zu nennen. Das Budget wird in Wien jedoch im Wiener Gemeinderat beschlossen.

Kontrollfunktion gegenüber Regierung und Verwaltung
Neben der Gesetzgebungsfunktion kommt dem Wiener Landtag (aber auch dem Wiener Gemeinderat) eine wichtige Funktion in der Kontrolle der Vollziehung, d.h. der Wiener Landesregierung, zu. Zu den klassischen Instrumenten der parlamentarischen Kontrolle gehören die Interpellation, das Resolutionsrecht, das Untersuchungsrecht und das Misstrauensvotum. Die rechtlichen Grundlagen für die erwähnten Instrumentarien werden durch Bundes- und Landesrecht geregelt.


Sitzungsprotokoll des Wiener Landtages vom 20.11.1920
Quelle: www.magwien.gv.at

Interpellationen
Der Landtag hat die Aufgabe, in Rede und Gegenrede politische Themen zu debattieren; zentral ist dabei die Möglichkeit, dringliche Anträge und Anfragen einbringen zu können.

Dringliche Anfragen und dringliche Anträge müssen von mindestens sechs Landtagsabgeordneten beantragt bzw. unterstützt werden, wobei kein/e Landtagsabgeordnete/r innerhalb eines Kalenderjahres mehr als zwei dringliche Initiativen beantragen bzw. unterstützen kann. Selbständige Anträge müssen von mindestens fünf Landtagsabgeordneten eingebracht werden. Jede/r einzelne Abgeordnete kann in den Plenarsitzungen mündliche Anfragen an den Landeshauptmann/die Landeshauptfrau und die zuständigen Mitglieder der Landesregierung richten, wobei diese verpflichtet sind, die Anfragen zu beantworten.

Untersuchungsausschüsse
Die gültige gesetzliche Grundlage für die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen im Landtag und Untersuchungskommissionen im Gemeinderat wurde im Jänner 2001 geschaffen. Seither ist die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein Minderheitenrecht. Mindestens 30 Mitglieder des Landtages können einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellen, wobei jede/r Abgeordnete pro Gesetzgebungsperiode nicht mehr als zwei Anträge unterstützen darf (hierbei zählen Untersuchungskommissionen des Gemeinderates mit).

Misstrauensanträge
Ein Misstrauensvotum ist in Wien nur in der Geschäftsordnung des Wiener Gemeinderates vorgesehen, und zwar gegen den/die BürgermeisterIn und die Amtsführenden StadträtInnen.

Neben den dargestellten Bereichen umfassen die Aktivitäten im Wiener Landtag auch Mitteilungen des Landeshauptmanns/der Landeshauptfrau oder Amtsführender StadträtInnen zu bestimmten Themen, über die im Anschluss eine Debatte abgehalten wird.

Wahlfunktion
Der Landtag wählt neben den drei PräsidentInnen des Landtages, die Mitglieder sowie die Ersatzmitglieder des Bundesrates und die Mitglieder der verschiedenen landesparlamentarischen Ausschüsse. Der Bürgermeister bzw. die Bürgermeisterin, der/die zugleich auch Landeshauptmann/Landeshauptfrau ist, wird hingegen vom Gemeinderat mit absoluter Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Gleichfalls wählt der Gemeinderat auch die Amtsführenden StadträtInnen, die die (derzeit aus 13 Mitgliedern bestehende) Landesregierung bilden. Damit bildet Wien eine Ausnahme zu den anderen Bundesländern, wo die Landesregierung von den Landtagen gewählt wird. Den Titel "Landesrat" kennt die Wiener Stadtverfassung nicht. Die Amtsführenden StadträtInnen üben diese Funktion als Mitglieder der Landesregierung ohne eigenen Titel aus.

Wahl der Mitglieder des Bundesrates
Nationalrat und Bundesrat unterscheiden sich unter anderem durch die Methode ihrer Kreation. Während die Abgeordneten zum Nationalrat direkt vom Volk gewählt werden, werden die Mitglieder des Bundesrates von den Landtagen gewählt, wobei ein Parteienproporz zur Anwendung kommt. Die zweitstärkste Partei im Landtag erhält in jedem Fall ein Mandat. Die Wahl findet zumeist in der konstituierenden Sitzung der jeweiligen Landtage statt. Laut der österreichischen Bundesverfassung sind aber nicht nur die Mitglieder des Landtages, sondern alle StaatsbürgerInnen – sofern sie die Wählbarkeit zum Landtag besitzen – wählbar.

Öffentlichkeit der Sitzungen
Dem Prinzip der Transparenz der politischen Arbeit entsprechend, sind alle Landtags- und Gemeinderatssitzungen öffentlich. Sie können von allen Interessierten nach Maßgabe des vorhandenen Platzangebotes besucht werden. 1999 fasste der Gemeinderat den Beschluss, durch Einsatz von GebärdensprachdolmetscherInnen auch gehörlosen BürgerInnen die Möglichkeit zu geben, die Gemeinderats- und Landtagssitzungen in Wien mitzuverfolgen. Seit Mitte 2000 werden die Sitzungen des Gemeinderates der Stadt Wien und des Wiener Landtages auch live im Internet übertragen.

→ Internetübertragungen der Sitzungen des Wiener Gemeinderats und Landtages

→ weiter zu: Mitglieder des Wiener Landtages
→ weiter zu: Der Wiener Landtag im demokratiepolitischen Spannungsfeld
→ zurück zu: Politik in Wien - Wahlen in Wien
→ zurück zu: Organisation des Wiener Landtages

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